Chatbot-Offenlegungspflicht nach der EU KI-Verordnung: Was Unternehmen beachten müssen

Artikel 50(1) der EU KI-Verordnung (Verordnung 2024/1689) schreibt vor, dass Nutzer informiert werden müssen, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Für Unternehmenswebsites mit einem Chatbot oder KI-Assistenten bedeutet dies eine klare Pflicht: Die Offenlegung muss vor oder zu Beginn der Interaktion erfolgen — nicht im Nachhinein, nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Dieses Dossier erläutert, welche Chatbot-Systeme betroffen sind, was die Offenlegung beinhalten muss, und wie die korrekte Umsetzung in der Praxis aussieht.

Welche Chatbots fallen unter Artikel 50?

Nicht jede automatisierte Funktion auf einer Website fällt unter Artikel 50. Die Verordnung richtet sich spezifisch an KI-Systeme, die mit natürlichen Personen interagieren. Das bedeutet:

Nicht betroffen: Einfache Kontaktformulare, regelbasierte FAQ-Schaltflächen ohne KI-Textgenerierung, automatische Buchungsbestätigungen nach Vorlagen, und Kalender-Widgets. Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob das System KI verwendet, um individuelle Antworten zu generieren — nicht ob es eine automatische Funktion ausführt.

Was muss die Offenlegung enthalten?

Die Verordnung verlangt eine Offenlegung "auf klare und erkennbare Weise". Für die Praxis bedeutet dies:

Eine Formulierung wie: "Willkommen! Sie chatten mit unserem KI-Assistenten. Für persönliche Beratung erreichen Sie uns unter [E-Mail-Adresse] oder [Telefonnummer]." erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

Was nicht ausreicht

Folgendes genügt nicht:

Praxisbeispiel: HubSpot Chat oder Tidio

Wenn Sie HubSpot Chat oder Tidio mit KI-Antworten verwenden, gibt es in der Regel eine Einstellung für die Willkommensnachricht. Fügen Sie dort einen Satz ein: "Sie sprechen mit einem KI-Assistenten." — das ist alles, was Sie für die Chatbot-Offenlegung benötigen. Dann müssen Sie noch sicherstellen, dass Sie eine allgemeine KI-Transparenzerklärung auf Ihrer Website haben. Nutzen Sie dazu unsere Vorlage für die KI-Transparenzerklärung.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Verstöße gegen die Offenlegungspflicht gemäß Artikel 50 können Bußgelder von bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes oder 15 Millionen Euro nach sich ziehen (je nachdem, welcher Betrag höher ist). Zuständig für die Durchsetzung in Deutschland sind die Landesdatenschutzbehörden sowie das Bundesamt für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI). Die Durchsetzung dürfte ab August 2026 schrittweise anlaufen.

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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihre spezifische Situation wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Kein Rechtsrat.